Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 – L 6 U 4156/18
- SG Karlsruhe, 22.10.2025 – S 12 R 1870/25
- SG Frankfurt am Main, 03.04.2023 – S 39 R 229/20Zitiert von 1
- SG Halle, 01.09.2020 – S 10 R 569/18
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 – L 13 R 4452/18
- BSG, 11.09.2018 – B 1 KR 6/18 R(Leistungen zur Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Rentenversicherungsträger - erstangegangener Rehabilitationsträger - Anerkennung der Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten - Antrag auf Altersrente vor Ende der Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeitswechsel nach Leistungsbewilligung und vor Erfüllung der Leistungspflicht - Beibehaltung der Zuständigkeit im Außenverhältnis bis zur vollständigen Leistungserbringung - Wechsel der Zuständigkeit im Innenverhältnis der Leistungsträger - nachrangige Zuständigkeit im Erstattungsverhältnis - Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 - gleich bleibende Leistungen - Verschiebung der Rechtsgrundlage keine wesentliche Änderung - Möglichkeit einer Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers)Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2025 – L 2 R 186/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – L 34 AS 824/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 – L 2 R 156/23Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 65 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65#abs-1 (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65#abs-2 (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65#abs-3 (3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65#abs-4 (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65#abs-5 (5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65#abs-6 (6) Das Krankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.